Aktuelle Entscheidungen im Gesellschaftsrecht

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft
Das MoPeG bringt grundlegende Änderungen des Personengesellschaftsrechts mit sich. Da viele Arzt- und Zahnarztpraxen sowie ärztliche und zahnärztliche MVZ in der Rechtsform einer GbR betrieben werden, sind die gesetzlichen Neuregelungen auch von Ärzten und Zahnärzten zu beachten, und zwar einerseits in Bezug auf bereits bestehende Gesellschaften und andererseits in Bezug auf die Neugründung einer Gesellschaft.

Von besonderer Bedeutung sind folgende, ab 01.01.2024 geltende Regelungen:

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Haustürgeschäft und fehlerhafte Gesellschaft
Auch im Fall des Beitritts eines Verbrauchers zu einem geschlossen Immobilienfonds ist die Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG anwendbar. Im Fall des Widerrufs durch den Verbraucher steht die Richtlinie der Anwendung der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08).

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Abfindungsvereinbarung auf der Grundlage des Ertragswerts
Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann gemäß § 723 Abs. 3 BGB unwirksam sein, wenn der Liquidationswert des Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt und deshalb ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen würde (BGH, Urteil vom 13.03.2006 - II ZR 295/04).